15.06.2020
Der EBA ITS zu besonderen Meldepflichten für Marktrisiken wurde finalisiert.
Nachdem die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) am 21.11.2019 eine Entwurfsfassung ihres Durchführungsstandards (Implementing Technical Standards - ITS) zu besonderen aufsichtsrechtlichen Meldepflichten für Marktrisiken zur Konsultation gestellt hatte, folgte nun am 04.05.2020 der finale Vorschlag.
Mit dem ITS werden die ersten Komponenten des Fundamental Review of the Trading Book (FRTB) in konkrete Meldepflichten für Banken auf europäischer aufsichtsrechtlicher Ebene umgesetzt.
Der ITS enthält einen Meldebogen für Schwellenwerte, den alle Kreditinstitute zukünftig ausgefüllt einreichen müssen. Dieser Meldebogen gibt Aufschluss über die Größe der Handelsbücher sowie den Umfang der marktrisikobehafteten Geschäfte der Institute.
Zudem beinhaltet der ITS einen Übersichtsvordruck, welcher die Eigenmittelanforderungen der Kreditinstitute, die bei der Anwendung des Alternativen Standardsatzes für Marktrisiken (Alternative Standardised Approach for Market Risk – MKR-ASA) berechnet werden, widerspiegelt. Vorerst beschränken sich die Meldeanforderungen auf diesen Übersichtsvordruck, der sowohl die Größe der Positionen mit unterschiedlichen Ansätzen und Risikoklassen als auch einige hochrangige Aufschlüsselungen über die damit verbundenen Eigenmittelanforderungen darstellt. Um genauere Informationen zu den einzelnen Berechnungsschritten abzufragen, soll der Übersichtsvordruck für MKR-ASA zu einem späteren Zeitpunkt jedoch ergänzt werden. Die beiden Meldebögen sind sowohl auf Einzel- als auch auf Gruppenebene quartalsweise einzureichen.
Was hat sich gegenüber dem Konsultationsentwurf geändert?
Ursprünglich sollten für den Schwellenwerte-Meldebogen sowohl für den Meldemonat als auch für die vorangegangenen 11 Monate eine Datensammlung erfolgen. Dies wurde nun auf den Meldestichtag und die 2 vorangegangenen Monate verkürzt, um eine doppelte Datenmeldung zu vermeiden.
Außerdem wurde die Aufschlüsselung nach bilanzwirksamen und nicht bilanzwirksamen Geschäften, die einem Marktrisiko unterliegen, aus dem Meldebogen C 90.00 gestrichen, um den Meldeaufwand für Institute in Grenzen zu halten.
Zudem verschiebt sich der erste Anwendungszeitpunkt vom zuvor angedachten 01.03.2021 um 6 Monate auf den 01.09.2021 aufgrund der Corona-Pandemie. Die Informationen über die Schwellenwerte sollen außerdem nur für Stichtage gemeldet werden, für die die Bestimmungen der CRR II bereits in Kraft getreten sind, ergo für Stichtage ab Juli 2021.
Quelle: EBA